Wenn man schon das Urteil zitiert, sollte es auch richtig gelesen werden.SCI-FI hat geschrieben:So entschieden:
OLG Zweibrücken NStZ 1990, 541![]()
Aber ich weiß, ist schon sehr weit hergeholt ...
Anspucken keine Körperverletzung
Keine Körperverletzung, sondern nur Beleidigung, wenn das Tatopfer angespuckt wird und das dadurch hervorgerufene Ekelgefühl “nicht erheblich" und “nach dem Abwischen (des Speichels) alsbald abgeklungen" war.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 18-06-1990 - 1 Ss 238/89 = NStZ 1990, 541 = NJW 1991, 240
Die Ansicht, Anspucken sei tatbestandsmäßig iSv § 223 StGB, ist wohl eher Mindermeinung von Arzt/Weber und Horn (vgl. SKStGB, 4. Aufl., § 223 Rdnrn. 7, 8 ).
Abgesehen davon gehört so ein Verhalten nicht auf den Fußballplatz - und auch nicht woanders hin.