Stormbrain11 hat geschrieben:Superkicker hat geschrieben:momentan geht es aber wiedermal um den täterschutz, die tätlichkeit am schirie an sich scheint nicht zu interessieren.
Ich weiß nicht in welcher Klugscheißerbrühe du geschwommen bist aba das veröffentlichen von kompl. Namen und BILD (!)
ist schlichtweg
verboten und kann straf- sowie zivilrechtlich verfolgt werden. (SächsDSG und KunstUrhG)
Das fällt mal wieder in die Kategorie "gefährliches Halbwissen". Es klingt zwar sehr
"gebildet", wenn man Gesetzestexte anführt, nur sollte man dabei auch bedenken, welche Interessen diese denn schützen. Wie bereits schon im Winter zu Beginn des Jahres (es ging um die Veröffentlichung von Bildern von einem Hallenturnier) ausführlich geschildert, handelt es sich bei
Sportveranstaltungen um Veranstaltungen von öffentlichem Interesse. Aus diesem Grunde kann man Dich ohne Probleme auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verweisen, der die Pressefreiheit schützt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 7, 198) definiert diese Pressefreiheit wie folgt: "die Presse erfüllt eine berechtigte Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt".
Und nichts anderes stellt der Artikel der LVZ dar. Er berichtet - wahrheitsgemäß - über ein Vorkommnis von öffentlichem Interesse.
Von erwachsenen Menschen sollte man doch wohl erwarten dürfen, dass sie vorher nachdenken, bevor sie etwas tun und deshalb auch die Konsequenzen tragen müssen. Ich frage mich manchmal, ob denn für Euch die Fußballwelt eine Traumwelt weit weg von der Realität ist....