Verfasst: 21.06.2007, 14:04
Ja und je heftiger du dich wehrst, um so geringer wird die Schwelle des Einschreitens. Es ist wirklich so.
https://www.leipziger-fussball.de/phpbb3/
https://www.leipziger-fussball.de/phpbb3/viewtopic.php?f=14&t=1421
He, grüner wicht finde ich gut....CaseyRyback hat geschrieben:@depenny: Das ist tatsächlich so. Auch für den Kaufhausdetektiv gilt das analog. Hat den Hintergrund, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht immer dort sein können, wo das Verbrechen tobt. Wie z. B. in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Jedoch ist das natürlich eng an die Verhältnismäßigkeit gebunden. Von daher lieber mit Fahrkarte fahren
@knipser: Welcher grüne Wicht denn??? Ich glaube wir müssen demnächst mal die Arme auf dem Rücken verschränken
Ja der § 127 StPO "Jedermann-Paragraph“, … damit hast du natürlich recht, also was dieser wiedergibt! Ebenso mit der Verhältnismäßigkeit. Jedoch darfst du die VIR-Regel nicht außer Acht lassen (Verständnis, Interesse, Regelung), welche die Eingreifschwelle der einfachen körperlichen Gewalt sehr hoch hält (erst recht das vorläufige Festnehmen u. bei Versuch des Entzuges (Flucht) gar die Fesselung). Und die von mir angesprochenen Active-Office-Beschäftigten der LVB sind meist ehem. Langzeitarbeitslose, welche keine Rechtsausbildung genossen haben. Da sind Kontroversen ohnehin vorprogrammiert (siehe LVZ gestern).CaseyRyback hat geschrieben:@Jürgen: Das ist so aber nicht richtig. Denn gemäß §127 (1) StPO
"(1) 1Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. 2Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1."
Ergo, wenn der Kontrolleuer einen Schwarzfahrer antrifft, und der sich ncht ausweist, ist das der klassische Fall.
Schwarzfahren ist strafbar gemäß § 265 a StGB. Da steht:
"(1) 1Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. 2Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1."
Das einzige was er nicht darf ist die 40 € eintreiben. Die darf dann zivilrechtlich eingeklagt werden
Geht klar, lassen wir es dabei...CaseyRyback hat geschrieben:@Jürgen: Da werden wir sicher nicht auf einen Nenner kommen. Deine Ansichten sind da eben anders. Da sollten wir nicht länger darauf herumreiten.
Hab ich auch so gemacht...CaseyRyback hat geschrieben: @knipser: Ich habe dich nicht gesehen. Aber mit Rumlaufen habe ich es nicht so gehabt. Ich saß lieber und das mit Stehplatzkarte